18 F r i e (I r i c h M a a s s e u. ordentliche Fall einer Verbindung der Eigenschaften eines Cardinais und Rechtslehrers von Bologna in einer Person vorgekommen sein sollte, ohne irgend eine historische Spur zurückzulassen 1 ). S. Unter den Cardinälen des zwölften Jahrhunderls wissen wir von Labor ans mit Bestimmtheit, dass er sich als Canonist ausge zeichnet hat *), Das Resultat seiner zwanzigjährigen Arbeit, eine neue Redaction des Decrets, ist uns noch heute in einer vaticani- schen Handschrift erhalten =). Wäre nicht an ihn zu denken? Mir scheint, eben um der erwähnten Wichtigkeit, seiner Thätigkeit willen an ihn am wenigsten. Schwerlich dürfte ein Canonist die Resignation gehabt haben, das Werk Gratian’s zu glossiren, der es sich zur Lebensaufgabe machte, ihm eine nach eigenem Plane angelegte Um arbeitung zu substituiren. Überdies wissen wir von ihm wohl, dass er in Paris Magister geworden ist, nicht aber, dass er die Schule von Bologna besucht hat. Die Glossen nach Art dieser Schule scheinen aber Paris ganz fremd geblieben zu sein. Mit grösserer Gewissheit lässt sich für einen zweiten Cardinal des XII. Jahrhunderts der Nachweis führen, dass er dasDecretcommentirt bat. Huguccio führt nämlich einigemal GregorVIII. „antequam esset papa“ in einer Weise an, die darüber keinen Zweifel lässt 4 ). Dass aber unser Cardiualis mit ihm identisch sei, wird von vorne herein dadurch ausgeschlossen, dass Huguccio au einer Stelle beide zugleich nennt. i) Unter den Scho laren hat es nllerding’s Cardinäle gegeben (man vergl. Savigny, Bei. 3, S. 192). Dass aber ein Cardinal an der Rechtsschule auch gelehrt hätte, davon ist, so viel ich weiss, nichts bekannt. ~) Man vergl. über ihn Zaccaria bei Galland. T. II, p. 766 sq., The in er, Disquis. crit. p. 3 sq., Phillips, Kirchenrecht, ßd. 4, S. 173 fg. 3 ) Eine ausführliche Beschreibung- seiner „compilatio decretorum“ gibt Thein er I. c. p. 401 sq. 4 ) Hugucc. in c. 29. C. XVII. q. 4 „Ob hoc dixit papa gg. VIII. (Cod. lat. Monac. 10247 „uni’") antequam esset papa, quod nullus ineurrebat anathema ipso jure et quod nullus erat canon datae sententiae.“ — Idem in c. 42. C. XVI. q. 1 „Ex hoc cap. aperte colligitur, quod decimae praediorum dandae sunt intuitu praediorum et non personarum; ergo non omnes decimae dantur intuitu personarum, sicut dixil card 1 . et papa Gregori’. VIII. antequam esset papa, et tales praetendebant rationes: si quaedam decimae dantur intuitu praediorum et quaedam intuitu personarum, ergo ecclesia censetur (censet ?) duplici jure , quod non debet esse.“ So in Cod. lat, Monac. 10247. In Cod. Bamberg. P. 11.23 ist der Abschreiber von dem ersten „intuitu personarum“ gleich auf das zweite übergesprungen.